Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Musik
BFSO Musik§ 23 Entscheidung über das Vorrücken (vgl. Art. 53 BayEUG)
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/23#abs-1 (1) Vom Vorrücken in das zweite Schuljahr ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis
1. in einem Hauptfach oder in Gehörbildung die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 oder
2. in zwei anderen Pflichtfächern die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder in einem Pflichtfach die Note „ungenügend“ oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 erhalten hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/23#abs-2 (2) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft die Lehrerkonferenz.