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BFSO Musik

§ 23 Entscheidung über das Vorrücken (vgl. Art. 53 BayEUG)

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/23#abs-1 (1) Vom Vorrücken in das zweite Schuljahr ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis

1. in einem Hauptfach oder in Gehörbildung die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 oder

2. in zwei anderen Pflichtfächern die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder in einem Pflichtfach die Note „ungenügend“ oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 erhalten hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/23#abs-2 (2) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft die Lehrerkonferenz.

§ 22 § 24